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   BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22   

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https://dejure.org/2023,9740
BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22 (https://dejure.org/2023,9740)
BAG, Entscheidung vom 09.05.2023 - 1 ABR 14/22 (https://dejure.org/2023,9740)
BAG, Entscheidung vom 09. Mai 2023 - 1 ABR 14/22 (https://dejure.org/2023,9740)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG i.V.m. § 176 SGB IX für leitende schwerbehinderte Angestellte; Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG; Bestand des Auskunftsanspruchs ohne Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer; ...

  • rewis.io

    Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen - leitende Angestellte - Datenschutz

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen - leitende Angestellte - Datenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Datenschutzrecht - Betriebsrat; Auskunftsanspruch; schwerbehinderte Menschen; leitende Angestellte; Datenschutz

  • rechtsportal.de

    Betriebsverfassungsrecht; Datenschutzrecht - Betriebsrat; Auskunftsanspruch; schwerbehinderte Menschen; leitende Angestellte; Datenschutz

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats - Datenschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Betriebsrat - und die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Betriebsrat - und der Beschäftigtendatenschutz

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten Arbeitnehmer

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Unterstützungspflichten des Betriebsrats konkretisiert

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat hat Recht auf Auskunft zur Schwerbehinderung von Beschäftigten

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3595
  • ZIP 2023, 2384
  • NZA 2023, 1404
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17

    Informationsanspruch des Betriebsrats auf namentliche Nennung von schwangeren

    Auszug aus BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
    Ein allgemein gehaltener Hinweis des Betriebsrats auf seine gesetzlichen Aufgaben unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BAG 23. März 2021 - 1 ABR 31/19 - Rn. 25 mwN, BAGE 174, 233; 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 12 mwN, BAGE 166, 269) .

    Zudem dienen die Aufgaben und die für ihre Wahrnehmung notwendigen Auskunftsansprüche des Betriebsrats der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Normvollzugs durch den Arbeitgeber und stehen nicht zur Disposition der Arbeitnehmer (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 21 mwN, BAGE 166, 269) .

    (1) Mit ihr hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise von der Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO Gebrauch gemacht (vgl. bereits BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 26 ff., BAGE 166, 269) .

    Danach dürfen die Mitgliedstaaten, wenn in der DSGVO ua. Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, Teile der Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen, soweit dies - wie hier - erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen (vgl. schon BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 58; 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28, BAGE 166, 269) .

    Danach sind bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28, BAGE 166, 269; vgl. auch BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 56) .

    Den Betriebsrat trifft die sich aus § 26 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG ergebende spezifische Schutzpflicht unabhängig davon, ob er Teil der verantwortlichen Stelle oder selbst Verantwortlicher ist (vgl. bereits BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28, 47, BAGE 166, 269) .

    Aus Art. 4 Nr. 9 DSGVO folgt, dass der Empfänger kein Dritter sein muss (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 32, BAGE 166, 269) .

    Die Verarbeitung soll zudem für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen (vgl. dazu bereits BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 34, aaO) .

    Das hat der Gesetzgeber durch den entsprechenden Erlaubnistatbestand in § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG klargestellt (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 39 mwN, BAGE 166, 269) .

    Fehlen solche Schutzmaßnahmen oder sind sie unzulänglich, schließt dies den Informationsanspruch aus (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 48, BAGE 166, 269) .

    Ob die im Einzelfall getroffenen Maßnahmen datenschutzrechtlich ausreichend sind, unterliegt deshalb der - rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Würdigung der Tatsachengerichte (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 48, BAGE 166, 269) .

    Deshalb muss es sich bei den vom Betriebsrat zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht um die ausdrücklich in § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 10 BDSG genannten Maßnahmen handeln (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 48, BAGE 166, 269) .

  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Auszug aus BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
    Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO als Öffnungsklausel im Licht des Erwägungsgrundes 8 der DSGVO zu sehen (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 67 zur Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO) .

    Anders als bei der - sprachlich anders gefassten - Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO müssen die nationalen Vorschriften nicht selbst "geeignete und besondere Maßnahmen" festlegen, um den unionsrechtlichen Vorgaben zu genügen (vgl. dazu EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 65, 74) .

    Zudem führt der Umstand, dass eine nationale Bestimmung nicht den Vorgaben des Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO genügt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lediglich dazu, dass sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung dann unmittelbar nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung richtet (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 84) .

    In diesem Fall kann eine den Vorgaben des Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO nicht entsprechende nationale Regelung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO eine zulässige rechtliche Grundlage für die maßgebliche Datenverarbeitung bilden (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 85 ff .

    Zudem müssen sie auf den Schutz der Rechte und Freiheiten der Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext abzielen und geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person iSv. Art. 88 Abs. 2 DSGVO umfassen (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 65, 71, 74) .

    (bb) Diese - vom nationalen Gericht zu prüfenden (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 80)  - Anforderungen erfüllt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG schon deshalb nicht, weil es an Schutzmaßnahmen iSv. Art. 88 Abs. 2 DSGVO fehlt.

    Auch dies hat das nationale Gericht selbst zu prüfen (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 88; 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 39) .

    Selbst wenn dies nicht der Fall und die Norm daher insoweit nicht anwendbar sein sollte (vgl. dazu EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 82 f.) , wäre dies unerheblich, weil die Vorschrift teilbar ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten lediglich die Kapitel II und III der DSGVO die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Person, die bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet werden müssen (EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 68; 24. Februar 2022 - C-175/20 - [Valsts ie?†emumu dienests] Rn. 50; vgl. auch EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 43 mwN) .

    Ob das nationale Recht die Voraussetzungen der Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO erfüllt, haben nach Maßgabe der zu Art. 88 DSGVO ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte zu prüfen (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 74, 80) .

    Gleiches gilt für die Frage, ob eine Bestimmung eine Rechtsgrundlage iSv. Art. 6 Abs. 3 DSGVO darstellt (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 88) .

  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 53/17

    Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

    Auszug aus BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
    Er hat bei jeder Datenverarbeitung - und damit auch bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten - die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und ihre Vorgaben zu beachten (sh. schon BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 53/17 - Rn. 45, BAGE 166, 309; nun ausdrücklich in § 79a Satz 1 BetrVG vorgesehen) .

    Soweit der Senat angenommen hat, § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG werde den Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO gerecht (BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 53/17 - Rn. 47 f., BAGE 166, 309) , hält er daran nicht fest.

  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

    Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion

    Auszug aus BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
    Danach dürfen die Mitgliedstaaten, wenn in der DSGVO ua. Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, Teile der Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen, soweit dies - wie hier - erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen (vgl. schon BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 58; 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28, BAGE 166, 269) .

    Danach sind bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28, BAGE 166, 269; vgl. auch BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 56) .

  • EuGH, 02.03.2023 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg

    Auszug aus BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
    Auch dies hat das nationale Gericht selbst zu prüfen (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 88; 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 39) .

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten lediglich die Kapitel II und III der DSGVO die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Person, die bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet werden müssen (EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 68; 24. Februar 2022 - C-175/20 - [Valsts ie?†emumu dienests] Rn. 50; vgl. auch EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 43 mwN) .

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Bestimmungen des nationalen Rechts - soweit möglich - unionsrechtskonform auszulegen (sh. zB EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 63 ff.; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.) .
  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

    Auszug aus BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Bestimmungen des nationalen Rechts - soweit möglich - unionsrechtskonform auszulegen (sh. zB EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 63 ff.; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.) .
  • BAG, 26.08.2021 - 8 AZR 253/20

    EuGH-Vorlage zu den datenschutzrechtlichen Pflichten eines Medizinischen Dienstes

    Auszug aus BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
    g) Auch eine Aussetzung des Beschlussverfahrens mit Blick auf das Vorabaentscheidungsersuchen des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 2021 (- 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 28 ff., BAGE 175, 319) ist nicht geboten.
  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Auszug aus BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten lediglich die Kapitel II und III der DSGVO die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Person, die bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet werden müssen (EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 68; 24. Februar 2022 - C-175/20 - [Valsts ie?†emumu dienests] Rn. 50; vgl. auch EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 43 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21

    Erforderlichkeit der Übermittlung der Anzahl und Namen von

    Auszug aus BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 20. Mai 2022 - 12 TaBV 4/21 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde der Arbeitgeberin hinsichtlich des Unterlassungsantrags und des Antrags auf Androhung von Ordnungsgeld zurückgewiesen wurde.
  • BAG, 23.03.2021 - 1 ABR 31/19

    Mitbestimmung - Beseitigungsanspruch des Betriebsrats

  • BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 48/17

    Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

  • BAG, 13.12.2023 - 1 ABR 28/22

    Vorlage von Bewerbungsunterlagen - digitales Leserecht

    Die darin liegende Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO iVm. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erforderlich, weil sie der Erfüllung einer in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgesehenen Pflicht des Arbeitgebers dient (vgl. ausf. dazu BAG 9. Mai 2023 - 1 ABR 14/22 - Rn. 62 ff.) .
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